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1. Nachlassverteilung durch Los<u/u>

Eine pragmatische Lösung ist die Verteilung von Nachlassgegenständen durch ein Losverfahren. Das bürgerliche Gesetzbuch sieht in zwei Fällen das Losverfahren ausdrücklich vor, wenn entschieden werden muss, wer etwas erhält oder gleiche oder gleichartige Teile verteilt werden müssen.

Bei der erbrechtlichen Auseinandersetzung nach §§ 2042, 752 S. 2 BGB ist bereits ein Losverfahren vorgesehen, jedoch nur dafür, wer bei der Teilung in Natur welchen gleichartigen Teil erhält. Selbst im FamFG findet sich in § 369 FamFG eine Vorschrift, die die Verteilung durch Los vorsieht.

In der Praxis führen die Probleme im Rahmen der Erbauseinandersetzung wohl am häufigsten zu Streit unter den Miterben. Insbesondere bei den vermeintlich wertlosen Dingen, wie dem Hausrat wird teilweise erbittert gestritten, um negative Kindheitserinnerungen zu kompensieren. Für viele Beteiligte ist eine gerechte Verteilung von Nachlassgegenständen schlichtweg unmöglich, so dass zunehmend sogar der Pfandverkauf nach §§ 2042, 753 BGB in Verbindung mit §§ 1204 ff. BGB in Erwägung gezogen wird.

Die gleiche Problematik kennen auch Testamentsvollstrecker, die von den Erben aufgefordert werden, den noch so wertlosen Hausrat ins Ebay zu stellen, um diesen zu versilbern.

Der Erblasser kann nach § 2048 S. 1 BGB ausdrücklich Anordnungen durch letztwillige Verfügungen für die Auseinandersetzung treffen. In der Praxis wünscht sich ein Erblasser schlichtweg oftmals eine einfache Zuweisung ohne Wertausgleich. So kann nach § 2151 BGB der Erblasser mehrere Personen zu Vermächtnisnehmern bestimmen und die Bestimmung der Leistung dem billigen Ermessen eines Dritten überlassen. Erfolgt jedoch die Wahl durch Los, ist nach überwiegender Auffassung § 2154 BGB nicht anwendbar, weil in diesen Fällen ein bedingtes Vermächtnis vorliegt.

Nachlassgegenstände, die durch Los verteilt werden sollen, sollten durch zulässige Bedingung – nämlich beim Losverfahren gezogen zu werden – mittels Vorausvermächtnis zugewandt werden. Da ein derartiges Vermächtnis erst mit Eintritt der Bedingung anfällt, ist es möglich, dass dieses einseitig vom Vermächtnisnehmer nicht angenommen wird. Um zu verhindern, dass alle Erben das ihnen jeweils angefallene Vermächtnis ausschlagen und dann wieder alles in der Erbengemeinschaft zu regeln wäre, ist daran zu denken, für diesen Fall eine Ersatzregelung oder eine Sanktionierung zu schaffen.

Für die praktische Durchführung des Losverfahrens gibt es keine formellen Regelungen. Für die Durchführung des Losverfahrens muss eine Ordnungsmäßigkeit vorliegen, ein Protokoll geführt oder eine Niederschrift über den Ablauf des Losverfahrens getätigt und den Erben ausgehändigt werden.

In letztwilligen Verfügungen sind Klauseln für ein Losverfahren unter Erben möglich. Ein Erblasser kann eine gemischte Anordnung vornehmen, wonach die Erben jeweils die Möglichkeit haben, sich ihr Vermächtnis selbst auszuwählen, so dass nur für den Rest, der nicht ausgewählt wurde oder aber bei Ausfall eines Gegenstandes durch mehrere Erben, das Losverfahren durchzuführen ist. Wichtig ist es, den Fall zu regeln, wenn das bedingte Vermächtnis nicht angenommen wird und hierfür Sanktionierungen vorzusehen.

Sinnvoll erscheint auch die Durchführung des Losverfahrens hinsichtlich bestimmter Gegenstände oder gar des vollständigen beweglichen Nachlasses durch einen Testamentsvollstrecker. Hier kann auch die Möglichkeit eines Bestimmungsvermächtnisses ggf. gekoppelt mit einem Anteilsvermächtnis nach § 2153 BGB gewählt werden.

Nach § 366 FamFG können Erben eine außergerichtliche Vereinbarung über die Auseinandersetzung treffen. Eine Teilung bedarf auf jeden Fall der Bestätigung nach Maßgabe des § 371 FamFG, wonach ein Bestätigungsbeschluss notwendig ist. Gerade die Beantragung eines Auseinandersetzungsverfahrens nach §§ 336 ff. FamFG liegt bereits wegen des Zeitverlustes und der Kosten überwiegend nicht im Interesse einer Erbengemeinschaft. Vielmehr wird eine einfache Vorgehensweise favorisiert. Eine solche ist die Vereinbarung eines vereinfachten Losverfahrens. Diese Vorgehensweise wird durch §§ 363 ff. FamFG nicht ausgeschlossen und bedarf zur schuldrechtlichen Verpflichtung nicht der notariellen Beurkundung oder einer Beschlussfassung wie in § 371 FamFG. Es kann eine Vereinbarung nur unter Erben oder eine Vereinbarung unter Erben und Testamentsvollstreckern erfolgen.

Zur Vermeidung ewiger Streitigkeiten bei der Nachlassverteilung von Nachlassgegenständen, wie zum Beispiel dem Hausrat oder Kunstgegenständen, bietet sich somit ein Losverfahren an. Ein solches Verfahren kann bereits vom Erblasser im Rahmen der letztwilligen Verfügung durch ein bedingtes Vermächtnis angeordnet werden. Eine Kombination eines derartigen Vermächtnisses mit einem Wahlvermächtnis nach § 2154 BGB sowie einem Bestimmungs- und Anteilsvermächtnis nach §§ 2151, 2153 BGB bietet sich an.

Die Erben haben auch die Möglichkeit, mittels Losverfahrens eine Teilauseinandersetzung zu betreiben, um die Vorgehensweise nach §§ 2042, 752 ff. BGB zu vermeiden.

Alternativ bietet sich in einfachen Fällen auch eine Teilung nach dem Prinzip: „Der Älteste teilt, der Jüngere wählt“.

2. Bundesteilhabegesetz und Erbrecht, welche Änderungen hat der Gesetzgeber ab 2017 vor?

Das Bundesteilhabegesetz ist verabschiedet und wird weitere Differenzierungen zwischen den einzelnen Leistungsbeziehern und erhebliche weitere Neuregelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen mit sich bringen.

Das Bundesteilhabegesetz bezieht sich auf den Personenkreis der Menschen mit Behinderung, die Pate für das sogenannte Behindertentestament gestanden haben, weil sie Eingliederungshilfe, §§ 53 ff. SGB XII beziehen.

Diese wird zukünftig als „besondere Leistungen zu selbstbestimmter Lebensführung von Menschen mit Behinderungen“ als Teil des Neunten Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – SGB geregelt.

Die Existenzsicherung wird für bedürftige behinderte Menschen weiterhin durch die Leistungen zum Lebensunterhalt (notwendigen Lebensunterhalt) nach dem SGB XII geleistet werden.

Dabei wird aber nicht mehr wie bisher danach entschieden, ob es um Lebensunterhalt oder um Unterkunft und Heizung in oder außerhalb einer Einrichtung geht.

Es werden in SGB XII Regelungen dazu geschaffen, die Wohnformen und jeweils die Angemessenheitsgrenzen bis zu denen die monatliche Miete als Bedarf zu berücksichtigen ist, zu definieren.

Für diese konkreten Leistungen gelten die Einkommens- und Vermögensberücksichtigungs-regeln des SGB XII bis 2020 weiter. Erb- und Pflichtteilsansprüche werden durch die Neugliederung bei den Leistungsberechtigten verbleiben und sind nicht bedarfsdeckend einzusetzen.

Das Gesetz wird flankiert durch Übergangsvorschriften, dem behinderten Bezieher von Eingliederung Zugang zu einem höheren Vermögensschutz schon ab 01. Januar 2017 ermöglichen, bis die Neuregelung 2020 in der SGB IX verlagert wird.

Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesen Regeln erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25.000,00 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung als angemessen.

Das „klassische“ Behindertentestament wird seine Aufgabe in der Zukunft möglicherweise nur bedingt erfüllen können. Es kann nur funktionieren, wenn es den konkreten Leistungsbezug des Begünstigten im Blick hat und sich an den mindestens drei geltenden unterschiedlichen Einkommens- und Vermögensbegriffen orientiert. Ein Testamentsvollstrecker wird bei der Aufgabe, nicht anrechenbares Einkommen oder Vermögen freizugeben, vor ganz erheblichen Schwierigkeiten stehen.

3. Reform des Mutterschutzgesetzes zum 01. Januar 2018, was wird sich voraussichtlich ändern?

Der Bundestag hat in zweiter und dritter Lesung am 30. März 2017 den Gesetzesentwurf zur Neuerung des Mutterschutzgesetzes verabschiedet. Inzwischen hat am 14. Mai 2017 der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt, so dass die Neuregelungen voraussichtlich zum 01. Januar 2018 in Kraft treten werden.

Das Mutterschutzgesetz gibt es bereits seit dem Jahr 1952. Es soll Schwangere und Mütter vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen. An die heutige Arbeitswelt soll das Gesetz mit der Reform angepasst werden.

Neu wird insbesondere sein, dass das Mutterschutzgesetz zukünftig geschlechtsbezogene Neutralität aufweist. Frau im Sinne des Gesetzes wird jede Person sein, die schwanger ist oder ein Kind geboren oder es stillt. Problematiken, die z. B. durch Geschlechtsumwandlungen auftraten, wird es dann nicht mehr geben. Das Gesetz gilt zukünftig auch für GmbH-Geschäftsführerinnen, Schülerinnen und Studentinnen, Teilnehmerinnen des Bundesfreiwilligendienstes, Entwicklungshelferinnen und Praktikantinnen. Ganz wichtig ist, dass es Kündigungsschutz zukünftig auch bei Fehlgeburten geben wird, sofern diese nach der 12. Schwangerschaftswoche erlitten wird. Künftig darf der Arbeitgeber auch keine sogenannten Vorbereitungshandlungen während der Schutzzeit einleiten. Das Nachtarbeitsverbot wird aufgelockert und Mehrarbeiten sollen künftig in Grenzen möglich sein. Für Schutzmaßnahmen für schwangere und stillende Frauen sieht das Gesetz eine Rangfolge vor, nämlich die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz, wenn die Umgestaltung unmöglich oder unzumutbar ist, und in letzter Konsequenz ein Beschäftigungsverbot, wenn eine sichere Beschäftigung überhaupt nicht in dem Betrieb möglich ist.

Hierdurch soll dieser Gruppe die Möglichkeit eröffnet werden, weiter am Arbeitsleben teilzunehmen, wenn dies gewünscht wird.

Voraussichtlich werden die Regelungen zum 01. Januar 2018 in Kraft treten und stellen dann eine deutliche Verbesserung für Schwangere und Mütter dar.