Kosten
Vergütung unserer Dienstleistungen
Die Vergütung (Gebühren und Auslagen) für anwaltliche Tätigkeiten bemisst sich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG).
Vor Aufnahme eines Auftrages werden Sie von uns über die Vergütung unserer Dienstleistung informiert.
Beratung und Gutachten
Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt und für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens treffen wir mit Ihnen eine Vergütungsvereinbarung. In der Regel handeln wir einen angemessenen Stundensatz aus und rechnen nach Zeitaufwand ab. Hinzu kommen Auslagen und Mehrwertsteuer.
Außergerichtliche Vertretung
Die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Für die Höhe der Gebühren ist in der Regel der Streitwert maßgebend. In geeigneten Fällen kann auch für die außergerichtliche Vertretung eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen werden.
Gerichtliche Verfahren
Die Vergütung für das Führen eines Rechtsstreits richtet sich ebenfalls nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.
Übernahme Ihrer Kosten durch eine Rechtsschutzversicherung
Wenn Sie eine Rechtschutzversicherung abgeschlossen haben, kommt in Betracht, dass diese Anwaltsvergütung und Gerichtskosten übernimmt. Bitte teilen Sie uns dann bei Ihrem ersten Besuch mit, bei welcher Versicherungsgesellschaft Sie versichert sind. Bringen Sie bitte zum Termin Ihre Versicherungspolice oder eine Hinweiskarte Ihrer Rechtsschutzversicherung mit. Wir klären dann für Sie die Kostendeckungszusage Ihrer Rechtsschutzversicherung.
Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe
Sie können möglicherweise für einen anwaltlichen Rat, die außergerichtliche Vertretung sowie für die Prozessführung Beratungshilfe bzw. Prozesskosten- oder Verfahrenskostenhilfe bekommen. Dies setzt voraus, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage sind, die Vergütung für unsere Dienstleistung zu erbringen und eine gewisse Erfolgsaussicht besteht.
Sie können sich bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein besorgen für außergerichtliche Tätigkeiten. Den Schein bringen Sie zur Beratung mit.
Dazu benötigen Sie folgende Unterlagen:
– Personalausweis oder Reisepass
– Einkommensnachweise (2-3 Lohnabrechnungen, aktueller Bescheid der ARGE, Rentenbescheid, Bafög etc.)
– Ausgabennachweise z.B. aktuelle Kontoauszüge (Miete, Heizung, Versicherungen, Unterhaltsverpflichtung, Ratenzahlungen)
– Unterlagen zur Angelegenheit (Rechnungen, Forderungsschreiben, Ablehnungsbescheid des Amtes usw.)
Wird Ihnen Beratungshilfe für einen Rat oder für die außergerichtliche Tätigkeit erteilt, dann ist von Ihnen ein Eigenbeitrag in Höhe von zurzeit 15,00 Euro zu erbringen.
Im Falle eines Rechtsstreits oder eines anderen gerichtlichen Verfahrens deckt die Prozesskosten – oder Verfahrenskostenhilfe die Gerichtskosten und die eigenen Anwaltskosten ab. Den Antrag stelle ich für Sie.
Kostenerstattung
In Arbeitsgerichtssachen trägt in der ersten Instanz jeder seine eigenen Kosten, unabhängig davon, ob er den Prozess gewinnt oder verliert.
In allen übrigen Zivilsachen trägt derjenige die Kosten, der den Rechtsstreit verliert. Bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten gequotelt und im Vergleichsfalle häufig gegeneinander aufgehoben, so dass jeder die eigenen Anwaltskosten trägt und die Gerichtskosten geteilt werden.
Bei Schadenersatzansprüchen, z.B. Verkehrsunfällen, sind die Anwaltskosten ein Teil des Schadens und deswegen von dem Schadensverursacher zu tragen.
Bei der Forderungseinziehung (Inkasso) hat der Schuldner die Anwaltsgebühren als Verzugsschaden zu tragen, wenn er sich bei Beginn des Mandats bereits im Verzuge befindet.
Haben Sie in einer konkreten Angelegenheit Fragen zu den möglichen Kosten einer Vertretung beraten wir Sie auch gerne fernmündlich.
Vertrauen Sie uns Ihre Rechtsangelegenheiten an.
Wir sind für Sie da.